B. Gerichtsentscheide 3517 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3517 Notwegrecht. Passivlegitimation (Art. 694 Abs. 2 ZGB). Klage- abweisung zurzeit. Bestehen mehrere Möglichkeiten der Notweg- verbindung, so richtet sich der Anspruch gemäss Art. 694 Abs. 2 ZGB in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf und im Weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Sachverhalt: Der Kläger 1 ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 210, Gemeinde X. Die Klägerin 2 ist Nachbarin des Klägers 1 und Eigentümerin des Grundstücks Nr. 208. Zugunsten der Grundstücke der Kläger besteht ein beschränktes Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. 207. Da die Kläger die derzeitige Erschliessung ihrer Grundstücke für ungenügend halten, liessen sie ein Vorprojekt für eine bequemere Zufahrt aus- arbeiten. Die Zufahrt soll über das Grundstück Nr. 212 der Beklagten führen, womit diese nicht einverstanden sind. Die Kläger bean- spruchen deshalb nun ein Notwegrecht. Aus den Erwägungen: Der Notweganspruch kann sich grundsätzlich gegen jeden be- nachbarten Grundeigentümer richten, wobei als “benachbart” nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern jeder Eigentümer eines Grund- stückes, durch welches der Ansprecher von der öffentlichen Strasse 82 82 B. Gerichtsentscheide 3517 getrennt wird, gilt (Heinz Rey, Basler Kommentar, ZGB II, Basel 2007, N 14 zu Art. 694 ZGB). Bestehen mehrere Möglichkeiten der Notwegverbindung, so richtet sich der Anspruch gemäss Art. 694 Abs. 2 ZGB in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf und im Weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Das heute geltende Fuss- und Fahrwegrecht führt über das Grundstück Nr. 207. Demnach hätte sich der Anspruch auf eine den bundesgerichtlichen Anforderungen genügende Wegverbindung primär gegen die Eigentümer des Grundstückes Nr. 207 zu richten. Denn die bestehenden Wegverhältnisse sind auch dort von Bedeutung, wo infolge gesetzlicher Wegrechte mit zeitlichen oder inhaltlichen Beschränkungen schon eine, allerdings nicht alle Bedürfnisse befriedigende, Wegverbindung besteht (Haab/Simonius/ Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, Zürich 1977, N 11 zu Art. 694, 695, 696 ZGB; BGE 85 II 392 ff.). Das Grundstück Nr. 207 ist schon belastet. Indessen würde das Grundstück Nr. 212 der Beklagten neu mit einem Fahrwegrecht belegt, weshalb dieser Eingriff schwerer wiegen würde. Wenn eine den oben erwähnten Anforderungen genügende Zufahrt auf dem bestehenden Weg über die Parzelle Nr. 207 technisch möglich wäre, wäre dieser Notweg offensichtlich weniger schädlich als der Bau der projektierten Strasse. Hinsichtlich der Feststellung der Kläger, dass eine andere Linienführung als jene des Vorprojekts der Y-Ingenieure AG über das Grundstück Nr. 212 der Beklagten nicht bewilligungsfähig wäre, ist festzuhalten, dass dem Gericht kein Entscheid des Planungsamtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vorliegt, weshalb dieses Vorbringen einzig auf Behauptungen basiert. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist daher festzustellen, dass die Kläger ihren Anspruch vorerst gegen die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 207 geltend machen müssen. In jenem Verfahren müsste sodann die Erweiterung oder Erneuerung des heute bestehenden Fahrrechts geprüft werden. Mithin muss die Klage zurzeit abgewiesen werden. Vor Gericht stellten die Kläger den Beweisantrag, es sei bezüglich der Linienführung bzw. Bewilligungsfähigkeit einer genügenden Wegverbindung über das bereits heute belastete Grundstück eine Amtsauskunft beim Planungsamt einzuholen. Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Urteil gegen die nicht ins Recht gefasste Eigentümerin 83 83 B. Gerichtsentscheide 3518 des heute belasteten Grundstückes keine Wirkung entfaltet (Arthur Meyer-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1975, N 29 zu Art. 694 ZGB). Es ist demnach nicht Sache des Gerichts in diesem Verfahren abzuklären, ob ein der Rechtsprechung des Bundesgerichts ge- nügendes Notwegrecht über die bestehende Linienführung gewährt würde. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Kläger ein ungeeignetes Grundstück in Anspruch genommen haben. Deshalb muss die Klage abgewiesen werden. Mit Blick darauf, dass das Planungsamt eventuell einen über die geltende Linienführung laufenden, der kantonalen Praxis genügenden Fahrweg nicht bewilligt und auch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass den Klägern ein solches Notwegrecht über die Linienführung des bestehenden Weges eingeräumt wird, muss den Klägern die Möglichkeit ge- schaffen werden, ihre Klage, nach einem allfälligen Scheitern der Ver- handlungen mit der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 207 bzw. Abweisung eines Anspruches auf ein Notwegrecht über das Grund- stück Nr. 207, wieder zu erneuern. Die Klage ist deshalb zurzeit abzuweisen (Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Urnäsch 1989, N 5 lit. c zu Art. 203 ZPO). KGer, 2. Abt., 28.05.2008 3518 Verjährungsfristen (Art. 127 und 128 Ziff. 3 OR). Abhängigkeit der Verjährungsfrist von der Natur des Vergütungsanspruches. Ob Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR vorliegt, ist nach dem Charakter der vom jeweiligen Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung zu beurteilen. Im Zweifel ist für die Anwendung der normalen, zehnjährigen Frist (Art. 127 OR) zu entscheiden. Aus den Erwägungen: Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede. Für die im Juni 2000 ausgeführten Arbeiten sei die Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR im Juni 2005 abgelaufen. Verjährungsunterbrechende Hand- lungen seien nicht erfolgt. Erst im Dezember 2006 sei ein Zahlungsbefehl ausgestellt worden. Die Klägerin bestreitet das Vor- 84 84