StHG, Art. 27 lit. a des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000, bGS 621.11, und Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 des früheren kantonalen Steuergesetzes vom 27. April 1958). Im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung (vgl. dazu BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116) sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ist daher im Einklang mit dem zur Direkten Bundessteuer Gesagten zu entscheiden. BGer, 01.04.2009 81 81