Die gegen die beiden Urteile erhobenen Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (2C_224/2008 und 2C_225/2008) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2009 gut, soweit es darauf eintrat. Es vereinigte die beiden Verfahren und hob die Urteile des Verwaltungsgerichts mit folgender Begründung auf: