als Geschäftsschuld verbuchten Darlehen vermöge diesem nicht nachträglich noch einen privaten Charakter zu verschaffen. Auch aufgrund der Tatsache, dass die steuerpflichtigen Schuldner gegenüber der Gläubigerin nur zur späteren Rückzahlung, nicht aber zu einer bestimmten Verwendung des Darlehens verpflichtet waren, könne es nicht darauf ankommen, ob die Gläubigerin den Forderungs- 78 78 B. Gerichtsentscheide 2279 verzicht später aus Gründen ihrer persönlichen Nähe zu den Schuldnern gewährt habe.