Bereich der Staats- und Gemeindesteuern übereinstimmend, dass ein von nahen Verwandten gewährtes Darlehen durch die während Jahren anhaltende Passivierung in der Geschäftsbuchhaltung geschäftlichen Zwecken gewidmet wurde, so dass die Aufrechnung des (Ende 2000) von den Eltern gewährten Verzichts auf Rückforderung des Darlehens nicht zu beanstanden sei. Insbesondere könne es nach einer während Jahren buchhalterisch und steuerlich allseits akzeptierten Behandlung als Geschäftsschuld nicht darauf ankommen, ob der den Schuldnern gewährte Forderungsverzicht von der Gläubigerin freiwillig oder unfreiwillig gewährt werde. Der Empfang eines freiwilligen Forderungsverzichts auf einem jahrelang