Gefahr besteht, dass an solchen Objekten Eternit als langlebigeres oder günstigeres Fassadenmaterial die herkömmlichen Holzverkleidungen rasch und in den Landschaftsschutzzonen auch weiträumig verdrängen könnte. Diese präjudizielle Wirkung und nicht pönale Überlegungen führen das Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Entfernung der Eternitschindeln und am Ersatz wiederum durch einen Holzschindelschirm insgesamt die gegenläufigen, vorab finanziell beachtlichen Interessen der Beschwerdeführer überwiegt […]. Die Beschwerde erweist sich durchwegs als unbegründet und ist abzuweisen. VGer, 27.06.2007