der Eternitverkleidung und auf das Wiederanbringen eines Holzschindelschirms hätte nämlich die präjudizielle Folge, dass künftig auch anderswo an geschützten Kulturobjekten und an den zahlreichen Bauten in den Landschaftsschutzzonen die Verwendung von Holz als herkömmliches Material zur Fassadenverkleidung kaum noch durchgesetzt werden könnte, wenn dieses, wie vorliegend, eigenmächtig durch Eternit ersetzt würde. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die heute noch weit verbreiteten Holzschindelschirme naturgemäss periodisch ersetzt werden müssen, weshalb die reelle 76 76 B. Gerichtsentscheide 2278