Dagegen müsste eine Eternitverkleidung wohl bestenfalls an einer dem Wetter besonders ausgesetzten Westfassade toleriert werden, wie dies am wieder aufgebauten Saaltrakt bereits früher im Rahmen einer Ausnahmebewilligung geschehen ist. Dass den Beschwerdeführern durch das Entfernen der Eternitschindeln erhebliche Kosten entstehen, trifft zu, aber die Wiederherstellung mit Holzschindeln wird vorab deshalb als verhältnismässig beurteilt, weil die Beschwerdeführer diesen Schaden durch das zumutbare Abwarten des Rekursentscheides ohne weiteres hätten vermeiden können.