Die Gebote der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit verlangen, dass auch hier wie anderswo bei der Sanierung eines Kulturobjektes oder einer Baute in der Landschaftsschutzzone nicht nur bei der getäferten Hauptfassade, sondern auch bei den gegen Süden und Osten orientierten Nebenfassaden auf einer herkömmlichen Holzverkleidung bestanden wird. Dagegen müsste eine Eternitverkleidung wohl bestenfalls an einer dem Wetter besonders ausgesetzten Westfassade toleriert werden, wie dies am wieder aufgebauten Saaltrakt bereits früher im Rahmen einer Ausnahmebewilligung geschehen ist.