Dass es sich anders als bei den Fassaden des wiederaufgebauten Saaltraktes bei der umstrittenen Südfassade um eine der Sonne und dem zumeist trockenen Föhn zugewandte Nebenfassade handelt, rechtfertigt unter präjudiziellen Gesichtspunkten erst recht, dass dort auf dem Anbringen einer herkömmlichen Holzverkleidung bestanden wird. Die Gebote der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit verlangen, dass auch hier wie anderswo bei der Sanierung eines Kulturobjektes oder einer Baute in der Landschaftsschutzzone nicht nur bei der getäferten Hauptfassade, sondern auch bei den gegen Süden und Osten orientierten Nebenfassaden auf einer herkömmlichen Holzverkleidung bestanden wird.