geringfügigen Abweichen von der gesetzlichen Ordnung gesprochen werden kann, wenn anstelle einer gesetzeskonform wieder mit Holzschindeln verkleideten Fassade dort auf die Entfernung der Eternitverkleidung verzichtet würde. 4.4 Dass es sich anders als bei den Fassaden des wiederaufgebauten Saaltraktes bei der umstrittenen Südfassade um eine der Sonne und dem zumeist trockenen Föhn zugewandte Nebenfassade handelt, rechtfertigt unter präjudiziellen Gesichtspunkten erst recht, dass dort auf dem Anbringen einer herkömmlichen Holzverkleidung bestanden wird.