AR GVP 19/2007, Nr. 1449) trifft zu, denn Art. 112 Abs. 2 BauG lässt für untergeordnete Bauteile Ausnahmen zu. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Verkleidung von Fassaden an Bauten in der Landschaftsschutzzone und an Kulturobjekten nach Art. 82 Abs. 2 und 86 BauG erhöhte Anforderungen gelten, so dass an der umstrittenen Südfassade auch als Nebenfassade nicht von einem 75 75 B. Gerichtsentscheide 2278