Erst die Entfernung der Eternitschindeln und die Wiederherstellung als Holzschindelschirm wird sicherstellen, dass der südliche Gast- und Wohnhaustrakt wieder geschlossen als herkömmliche, mit Holz verkleidete Baute appenzellischer Bauart in Erscheinung treten kann. Weil für solche Bauten namentlich für die Verkleidung der Fassaden eine Anpassung an die herkömmliche Bauart verlangt ist (Art. 82 Abs. 3 BauG) und beim Appenzeller Haus für solche Verkleidungen traditionell Holz Verwendung findet, trifft nicht zu, dass mit dem modernen Baustoff Eternit nur geringfügig von der gesetzlich erlaubten Bauart abgewichen wird.