keit hätte wissen müssen. Dieses Wissenmüssen muss sich nach der oben zuletzt zitierten Rechtsprechung der Beschwerdeführer als Miteigentümer ohne weiteres anrechnen lassen. Unter diesen Umständen kann das eigenmächtige Vorgehen der Beschwerdeführer auch nicht als "bloss formalrechtlich bösgläubig" bezeichnet werden. Daher ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Entfernen der Eternitschindeln, erneutes Anbringen eines Holzschindelschirms) erhöhtes Gewicht beigemessen hat.