Die Berufung auf die Vorgeschichte und damit auf den Vertrauensgrundsatz geht fehl. Letzteres auch deshalb, weil jedenfalls die Beschwerdeführerin als Architektin um diese Zuständigkeits- und Rechtsmittelordnung wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksam- 74 74 B. Gerichtsentscheide 2278