Denn auch der Bauentscheid betreffend den Saaltrakt erging im Jahre 2003 vom Planungsamt, so dass die Beschwerdeführer daraus von vornherein nicht ableiten konnten, wie die bislang in keines der beiden Verfahren involvierte Rekursinstanz entscheiden wird; weil die Rekursinstanz dem Planungsamt übergeordnet ist und mit voller Kognition entscheidet, konnten die Beschwerdeführer aus dem früheren Bauentscheid des Planungsamtes auch nicht auf eine präjudizielle, die Rekursinstanz bindende Wirkung schliessen. Die Berufung auf die Vorgeschichte und damit auf den Vertrauensgrundsatz geht fehl.