4.2 Dass den Beschwerdeführern im Jahr 2003 am Saaltrakt zwei Eternitfassaden bewilligt wurden, vermag an ihrer zugestandenen Bösgläubigkeit, die sich aus ihrem Handeln entgegen der Auflage im angefochtenen Bauentscheid des Planungsamtes ergibt, nichts zu ändern. Denn auch der Bauentscheid betreffend den Saaltrakt erging im Jahre 2003 vom Planungsamt, so dass die Beschwerdeführer daraus von vornherein nicht ableiten konnten, wie die bislang in keines der beiden Verfahren involvierte Rekursinstanz entscheiden wird;