Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Abbruch als Grundrechtseingriff nur stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (BGE 128 I E. 33/cc). Ist die Abweichung vom Gesetz jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (Urteil BGer 1P.708/2006 vom 13.04.2007, E. 5.1, auch zum Folgenden).