anerkennen sie ausdrücklich, dass sie dadurch bösgläubig gehandelt haben. […] 4.1 Ist eine Baute oder ein Bauteil materiell rechtswidrig, hat ein Abbruch nur zu erfolgen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Abbruch als Grundrechtseingriff nur stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (BGE 128 I E. 33/cc).