Zu prüfen bleibt indessen, ob das als Auflage verfügte Entfernen der Eternitschindeln und Wiederanbringen eines herkömmlichen Holzschindelschirms von den Beschwerdeführern zu Recht als unverhältnismässig und mit dem Gutglaubensschutz nicht vereinbar gerügt wird. 4. Die Beschwerdeführer anerkennen, dass sie den Eternitschirm im Juni 2006 angebracht haben, obschon das Planungsamt das Anbringen eines Holzschindelschirms (anstelle des im Baugesuch beantragten Eternitschindelschirms) verfügt hatte und der dagegen erhobene Rekurs in diesem Zeitpunkt noch hängig war; insofern