[…] 3.5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz der ohne Baubewilligung angebrachten Eternitfassade zu Recht die nachträgliche Bewilligung verweigert hat. Der damit einhergehende Materialwechsel und die Aufgabe auch der herkömmlichen Fassadengliederung (mit Eck-Pilastern) ist mit den für dieses Kulturobjekt in der Landschaftsschutzzone geltenden Schutz- und Gestaltungsbestimmungen nicht zu vereinbaren. Zu prüfen bleibt indessen, ob das als Auflage verfügte Entfernen der Eternitschindeln und Wiederanbringen eines herkömmlichen Holzschindelschirms von den Beschwerdeführern zu Recht als unverhältnismässig und mit dem Gutglaubensschutz nicht vereinbar gerügt wird.