als prägender und gut einsehbarer Teil des geschützten Kulturobjektes zu wahren (Art. 86 Abs. 3 BauG). Da die Erhaltung des Charakters als Kulturobjekt und die erforderliche Anpassung an die herkömmliche Bauart nach den einschlägigen Bestimmungen in Art. 82 Abs. 3 und Art. 86 Abs. 3 BauG nicht unter einem Abwägungsvorbehalt stehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der ohne Baubewilligung angebrachten Eternitverkleidung die nachträgliche Baubewilligung verweigert hat. 3.3 […] 3.4 […] Daran ändert schliesslich auch nichts, dass an der Südfassade die Fensteranordnung im Laufe der Zeit einige Änderungen erfahren hat.