Wenn die Vorinstanzen und mit ihr die kantonale Denkmalpflege für die Südfassade unverändert auf einer Verkleidung mit herkömmlichen Holzschindeln bestehen, so besteht dafür allein schon in Art. 82 Abs. 3 BauG eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Dazu kommt, dass der Ersatz des herkömmlichen Holzschindelschirms mit je einem Eck-Pilaster durch den Eternitschindelschirm auch offenkundig nicht geeignet ist, den Charakter dieser Südfassade 72 72 B. Gerichtsentscheide 2278