beides prägende Fassadenelemente, welche durch die durchgehende Verkleidung mit Eternit nun verloren gingen. Die durchgehend mit Eternit verkleidete Südfassade kann somit weder von ihrer Gliederung noch ihrem Material her für sich beanspruchen, sie trete der herkömmlichen Bauart (Holzschindelschirm mit Eck-Pilastern) angepasst in Erscheinung. Wenn die Vorinstanzen und mit ihr die kantonale Denkmalpflege für die Südfassade unverändert auf einer Verkleidung mit herkömmlichen Holzschindeln bestehen, so besteht dafür allein schon in Art. 82 Abs. 3 BauG eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.