82 Abs. 3 BauG unmissverständlich, dass sich insbesondere auch Renovationen in Bezug auf die Verkleidung der Fassaden der herkömmlichen Bauart anzupassen haben. Selbst Eternitschindeln entsprechen dieser Anforderung nicht, da sie im Nahbereich erkennbar anders als der entfernte, vorliegend bemalte herkömmliche Holzschindelschirm in Erscheinung treten. Weil die Südfassade vorliegend auch je an die noch herkömmlich mit Holz verkleideten Fassaden im Westen und Osten angrenzt, entsteht durch den Eternitschirm eine den Charakter des Gasthaus- und Wohntraktes deutlich beeinträchtigende Lücke in der Fassadenmaterialisierung.