Eternit ist beim Appenzellerhaus offenkundig kein herkömmliches Material zur Fassadenverkleidung. Es wird zwar an Nebenfassaden ausserhalb der Bauzonen seit längerem da und dort als pflegeleichter Holzschindelersatz bewilligt, jedoch jeweils nur an der wetterseitigen Nebenfassade (vgl. AR GVP 19/2007, Nr. 1449; Planungsamt Appenzell A.Rh, Baugestaltung ausserhalb der Bauzone, St. Gallen 2001, S. 22). In der Landschaftsschutzzone verlangt Art. 82 Abs. 3 BauG unmissverständlich, dass sich insbesondere auch Renovationen in Bezug auf die Verkleidung der Fassaden der herkömmlichen Bauart anzupassen haben.