schwerdeführer im Jahr 2006 noch während des damals hängigen Rekursverfahrens und damit formell rechtswidrig entfernt. 3.2 Da nebst Neubauten auch Umbauten und Renovationen sich in der Landschaftsschutzzone der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Verkleidung, Gliederung und Verkleidung der Fassaden anzupassen haben, ist das Anbringen eines Eternitanstelle eines herkömmlichen Holzschindelschirms vorab schon mit Art. 82 Abs. 3 BauG nicht zu vereinbaren. Eternit ist beim Appenzellerhaus offenkundig kein herkömmliches Material zur Fassadenverkleidung.