Für einen verwitterten Holzschindelschirm kann dies nur bedeuten, dass ein solcher schon im Rahmen dieser Unterhaltspflicht periodisch durch einen neuen Holzschindelschirm zu ersetzen ist, denn in aller Regel kann der Charakter des Kulturobjektes nur so erhalten werden. Nach Art. 86 Abs. 5 BauG sind Bauten und Anlagen in der Umgebung so zu gestalten, dass sie das geschützte Kulturobjekt nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem Schutzziel nicht widersprechen. Werden solche Schutzobjekte (wie hier beispielsweise der Saaltrakt) zerstört oder beeinträchtigt, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angeordnet werden (Art. 87 Abs. 2 BauG).