Kulturobjekt Nr. 1.9 unter Schutz steht, hat zur Folge, dass dieses Kulturobjekt einerseits in seiner baulichen Substanz, aber auch in seinem Charakter zu erhalten ist (Art. 86 Abs. 3 BauG). Als Grundeigentümer dieses Kulturobjektes sind die Beschwerdeführer demnach verpflichtet, es diesem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Für einen verwitterten Holzschindelschirm kann dies nur bedeuten, dass ein solcher schon im Rahmen dieser Unterhaltspflicht periodisch durch einen neuen Holzschindelschirm zu ersetzen ist, denn in aller Regel kann der Charakter des Kulturobjektes nur so erhalten werden.