Substanzerhaltung abzielenden Art. 86 BauG ankommen. Ferner ist zu beachten, dass ein herkömmlicher Holzschindelschirm naturgemäss eine beschränkte Lebensdauer aufweist und deshalb im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch an Kulturobjekten periodisch zu ersetzen ist (Art. 86 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 BauG), ohne dass dadurch deren Schutzwürdigkeit in Frage gestellt wäre. Es ist deshalb verfehlt, wenn die Beschwerdeführer aus der (eigenmächtigen) Entfernung des bis 2006 an der Südfassade vorhandenen Holzschindelschirms schliessen, dass damit schutzwürdige Substanz verloren gegangen und das Kulturobjekt deshalb nicht länger schutzwürdig sei. Dass das Gasthaus R. weiterhin als