An traditionellen Bauten und selbst an Neubauten, welche in der kantonalen Landschaftsschutzzone realisiert werden, sind daher unverändert stilgerechte Bauteile verlangt und können stilfremde Materialien untersagt werden (VGer in: AR GVP 9/1997, Nr. 2160). Für die umstrittene Materialwahl (Eternit- anstelle eines herkömmlichen Holzschindelschirms) sind es vorab diese für alle Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und in der Landschaftsschutzzone geltenden Anforderungen (Art. 112 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 3 BauG), welchen das Bauvorhaben zu genügen hat.