Nachdem der Gesetzgeber in Art. 82 Abs. 3 BauG unverändert am gleichen Wortlaut festgehalten hat, ist für das vorliegende Vorhaben daraus zu schliessen, dass mangels eines Abwägungsvorbehaltes eine Anpassung namentlich der Fassadenverkleidungen an die herkömmliche Bauart nach wie vor zwingend verlangt ist. An traditionellen Bauten und selbst an Neubauten, welche in der kantonalen Landschaftsschutzzone realisiert werden, sind daher unverändert stilgerechte Bauteile verlangt und können stilfremde Materialien untersagt werden (VGer in: AR GVP 9/1997, Nr. 2160).