EG zum RPG ergangenen und daher weiterhin massgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgericht, haben selbst Neubauten und erst recht Umbauten und Renovationen sich zwingend am herkömmlichen Baustil zu orientieren, und die Anpassung daran kann nicht von einer Interessenabwägung abhängig gemacht werden. Nachdem der Gesetzgeber in Art. 82 Abs. 3 BauG unverändert am gleichen Wortlaut festgehalten hat, ist für das vorliegende Vorhaben daraus zu schliessen, dass mangels eines Abwägungsvorbehaltes eine Anpassung namentlich der Fassadenverkleidungen an die herkömmliche Bauart nach wie vor zwingend verlangt ist.