Nach Art. 82 Abs. 3 BauG haben Neubauten, Umbauten und Renovationen sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen. Nach der zur altrechtlichen, jedoch gleichlautenden Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 und 3 EG zum RPG ergangenen und daher weiterhin massgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgericht, haben selbst Neubauten und erst recht Umbauten und Renovationen sich zwingend am herkömmlichen Baustil zu orientieren, und die Anpassung daran kann nicht von einer Interessenabwägung abhängig gemacht werden.