herkömmlicher Holzschindelschirm). Dazu kommt, dass der umstrittene Eternitschindelschirm an einer Baute in der kantonalen Landschaftsschutzzone gemäss Schutzzonenplan von 1991 anstelle eines herkömmlichen Holzschindelschirms angebracht werden soll (bzw. wurde). Das umstrittene Vorhaben hat deshalb in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zusätzlich den erhöhten Anforderungen in Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG zu genügen: Nach Art. 82 Abs. 3 BauG haben Neubauten, Umbauten und Renovationen sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.