112 Abs. 2 BauG). Weil das Vorhaben ein Gebäude ausserhalb der Bauzone betrifft, muss die umstrittene Renovation der Südfassade diesen erhöhten Anforderungen insbesondere auch bezüglich der Materialwahl genügen. Dies umso mehr als vorliegend eine herkömmliche Holzschindelfassade am Südtrakt ersetzt werden soll (bzw. ersetzt wurde), welche sowohl gegen Westen als auch gegen Osten hin je direkt an Holzfassaden herkömmlicher Bauart anschliesst (Westfassade: herkömmliche Holztäferung; Ostfassade: