82 BauG (für Bauten in den Landschaftsschutzzonen) auf das strittige Bauvorhaben anwendbar sind, und zwar in Verbindung mit dem unverändert in Kraft gebliebenen kantonalen Schutzzonenplan (von 1991). Da der umstrittene Eternitschindelschirm auch offenkundig erst nach dem Inkrafttreten des neuen BauG ohne rechtskräftige Baubewilligung angebracht wurde, kann im Folgenden wie schon seitens der Vorinstanz ausschliesslich auf die neurechtlichen Schutz- und Gestaltungsbestimmungen in den Art. 82, 86 und 112 BauG abgestellt werden.