125 Abs. 1 des neuen BauG, dass diese Gesetzesbestimmungen nun zwar formell aufgehoben sind. Es ist indessen zu Recht unbestritten, dass an Stelle dieser altrechtlichen Schutzbestimmungen nun die nach Wortlaut und Inhalt im Wesentlichen identischen Schutzbestimmungen in Art. 86 Abs. 2, 3 und 5 (für Kulturobjekte) sowie in Art. 82 BauG (für Bauten in den Landschaftsschutzzonen) auf das strittige Bauvorhaben anwendbar sind, und zwar in Verbindung mit dem unverändert in Kraft gebliebenen kantonalen Schutzzonenplan (von 1991).