Auflage- und Einspracheverfahrens erfolgt ist, so dass den betroffenen Grundeigentümern schon damals die Möglichkeit offen stand, ihre Interessen zu vertreten […]. Ergänzend ist einzig auf folgendes hinzuweisen: Soweit in der Legende zum kantonalen Schutzzonenplan von 1991 für die Rechtswirkung der Bezeichnung als Kulturobjekt (und die Bezeichnung als Teil der Landschaftsschutzzone) noch auf Art. 16 (bzw. Art. 13) des EG zum RPG vom 28. April 1985 verwiesen wird, ergibt sich aus Art. 125 Abs. 1 des neuen BauG, dass diese Gesetzesbestimmungen nun zwar formell aufgehoben sind.