Auch die Beschwerdeführer selber liessen dartun, dass sie zu keiner Zeit die Aufhebung der Unterschutzstellung des Gasthauses beantragt haben. Unter diesen Umständen besteht nun spätestens vor Gericht weder Anlass noch Handhabe, die Schutzwürdigkeit des Gasthauses R. als Kulturobjekt im Sinne von Art. 86 Abs. 4 BauG zu überprüfen. [...] Nach den Akten steht ohnehin fest, dass diese Unterschutzstellung im Rahmen eines öffentlichen 68 68 B. Gerichtsentscheide 2278