Nicht mehr bestritten ist ferner, dass das Gasthaus R. im kantonalen Schutzzonenplan von 1991 rechtskräftig als Kulturobjekt Nr. 1.9 verzeichnet ist und damit nach wie vor rechtsgültig unter Schutz steht (nach Art. 123 Abs. 2 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen BauG bleiben Schutz- und Nutzungspläne und damit auch der kantonale Schutzzonenplan von 1991 bis zu ihrer Anpassung in Kraft; eine Anpassung ist bis dato weder erfolgt, noch dem Vernehmen nach beabsichtigt). Auch die Beschwerdeführer selber liessen dartun, dass sie zu keiner Zeit die Aufhebung der Unterschutzstellung des Gasthauses beantragt haben.