Aus den Erwägungen: 2. Dass für die Sanierung der Südfassade des ausserhalb der Bauzonen gelegenen Gasthauses R. die Voraussetzungen im Sinne von Art. 24c und Art. 24d RPG und von Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erfüllt sind, ist unbestritten. Nicht mehr bestritten ist ferner, dass das Gasthaus R. im kantonalen Schutzzonenplan von 1991 rechtskräftig als Kulturobjekt Nr. 1.9 verzeichnet ist und damit nach wie vor rechtsgültig unter Schutz steht (nach Art.