Diesen Entscheid des Planungsamtes fochten die Eigentümer mit Rekurs, später mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zuletzt beim Bundesgericht erfolglos an. Weil die Beschwerdeführer schon im Verlauf des Rekursverfahrens die herkömmlichen Holzschindeln an der Südfassade entfernt und entgegen der Auflage durch Eternitschindeln ersetzt haben, ordnete das Departement Bau und Umwelt mit seinem Rekursentscheid auch die Entfernung dieser Eternitschindeln und deren Ersatz durch Holzschindeln an. Die Frist zur Wiederherstellung wurde auf drei Monate ab Rechtskraft festgesetzt. Auch dieser Teil des Rekursentscheides wurde vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht erfolglos angefochten.