B. Gerichtsentscheide 2278 2278 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Das generelle Eingliederungsgebot (Art. 112 Abs. 2 BauG) und die insbesondere bei der Materialwahl erhöhten Anforderungen in den kantonalen Landschaftsschutzzonen (Art. 82 Abs. 2 BauG) gelten auch bei der Renovation eines geschützten Kulturobjektes kumulativ zu den Bestimmungen in Art. 86 BauG. Die demnach erforderliche Anpassung der Fassadenverkleidungen an die herkömmliche Bauart ist bei Umbauten, Renovationen und Neubauten zwingend verlangt, da diese Einordnungsvorschriften auch in der Fassung nach neuem Baugesetz nicht unter einem Abwägungsvorbehalt stehen.