B. Gerichtsentscheide 2278 2278 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Das generelle Eingliederungs- gebot (Art. 112 Abs. 2 BauG) und die insbesondere bei der Materialwahl erhöhten Anforderungen in den kantonalen Landschafts- schutzzonen (Art. 82 Abs. 2 BauG) gelten auch bei der Renovation eines geschützten Kulturobjektes kumulativ zu den Bestimmungen in Art. 86 BauG. Die demnach erforderliche Anpassung der Fassaden- verkleidungen an die herkömmliche Bauart ist bei Umbauten, Reno- vationen und Neubauten zwingend verlangt, da diese Einordnungs- vorschriften auch in der Fassung nach neuem Baugesetz nicht unter einem Abwägungsvorbehalt stehen. Sachverhalt: Das Gasthaus R. wurde bekannt durch die im Saaltrakt (nördlicher Gebäudeteil) durchgeführten Sennenbälle. Dieser Saaltrakt wurde 1981 durch eine Gasexplosion stark beschädigt und danach wieder aufgebaut. Beim Wiederaufbau wurden am Saaltrakt hinterlüftete Holzschindelschirme angebracht, welche aufgrund dieser Hinter- lüftung rasch anfaulten und in der Folge wetterseitig im Rahmen einer Ausnahmebewilligung durch Eternitschindelschirme ersetzt wurden. Der Holzschindelschirm an der Ostfassade des Saaltraktes blieb aber unverändert. Der Südtrakt des Gasthauses, mit Gaststube, Wohnung und Terrasse wurde bei der Gasexplosion weniger stark beschädigt. Er weist strassenseitig nach wie vor eine herkömmlich gestemmte Holztäferfassade auf. Auch dessen Südfassade wies noch bis ins Jahr 2006 einen herkömmlichen (nicht hinterlüfteten) Holzschindelschirm auf; die Ostfassade dieses Südtraktes ist bis heute mit herkömmlichen Holzschindeln verkleidet. Das Gasthaus R. liegt in der kantonalen Landschaftsschutzzone und ist im kantonalen Schutzzonenplan von 1991 als Ganzes als "Kulturobjekt ausserhalb der Bauzone Nr. 1.9" verzeichnet (für die Rechtswirkung wird im kantonalen Schutz- zonenplan noch auf Art. 16 des inzwischen aufgehobenen EG zum RPG vom 28. April 1985 verwiesen). Dieser von der Baudirektion erlassene kantonale Schutzzonenplan lag in den Gemeinden vom 3. Juni bis 2. Juli 1991 öffentlich auf, wurde in der vorliegend mass- gebenden Fassung mit seiner Auflage rechtswirksam und ist heute noch gültig (vgl. Art. 18 Abs. 4 des EG zum RPG und Abl. 1991, S. 483). Gemäss dem aktuell gültigen Zonenplan der Gemeinde liegt das 67 67 B. Gerichtsentscheide 2278 Gasthaus in der Landwirtschaftszone. Mit Baugesuch vom 11. Januar 2006 ersuchten die Eigentümer um Bewilligung einer Sanierung der Südfassade des Gasthaus- und Wohntraktes mittels Schiefereternit nach. Das Planungsamt erteilte die raumplanerische Bewilligung mit der Auflage, dass anstelle der vorgesehenen Eternitschindeln wiederum Holzschindeln anzubringen seien; ferner seien Baudetails, Materialien und Farben mit dem kantonalen Denkmalpfleger zu besprechen und nach Absprache zu bemustern. Diesen Entscheid des Planungsamtes fochten die Eigentümer mit Rekurs, später mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zuletzt beim Bundesgericht erfolglos an. Weil die Beschwerdeführer schon im Verlauf des Re- kursverfahrens die herkömmlichen Holzschindeln an der Südfassade entfernt und entgegen der Auflage durch Eternitschindeln ersetzt haben, ordnete das Departement Bau und Umwelt mit seinem Rekursentscheid auch die Entfernung dieser Eternitschindeln und deren Ersatz durch Holzschindeln an. Die Frist zur Wiederherstellung wurde auf drei Monate ab Rechtskraft festgesetzt. Auch dieser Teil des Rekursentscheides wurde vor Verwaltungsgericht und Bundes- gericht erfolglos angefochten. Aus den Erwägungen: 2. Dass für die Sanierung der Südfassade des ausserhalb der Bauzonen gelegenen Gasthauses R. die Voraussetzungen im Sinne von Art. 24c und Art. 24d RPG und von Art. 42 der Raum- planungsverordnung (RPV; SR 700.1) erfüllt sind, ist unbestritten. Nicht mehr bestritten ist ferner, dass das Gasthaus R. im kantonalen Schutzzonenplan von 1991 rechtskräftig als Kulturobjekt Nr. 1.9 verzeichnet ist und damit nach wie vor rechtsgültig unter Schutz steht (nach Art. 123 Abs. 2 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen BauG bleiben Schutz- und Nutzungspläne und damit auch der kantonale Schutzzonenplan von 1991 bis zu ihrer Anpassung in Kraft; eine Anpassung ist bis dato weder erfolgt, noch dem Vernehmen nach beabsichtigt). Auch die Beschwerdeführer selber liessen dartun, dass sie zu keiner Zeit die Aufhebung der Unterschutzstellung des Gasthauses beantragt haben. Unter diesen Umständen besteht nun spätestens vor Gericht weder Anlass noch Handhabe, die Schutzwürdigkeit des Gasthauses R. als Kulturobjekt im Sinne von Art. 86 Abs. 4 BauG zu überprüfen. [...] Nach den Akten steht ohnehin fest, dass diese Unterschutzstellung im Rahmen eines öffentlichen 68 68 B. Gerichtsentscheide 2278 Auflage- und Einspracheverfahrens erfolgt ist, so dass den betroffenen Grundeigentümern schon damals die Möglichkeit offen stand, ihre Interessen zu vertreten […]. Ergänzend ist einzig auf folgendes hinzuweisen: Soweit in der Legende zum kantonalen Schutzzonenplan von 1991 für die Rechts- wirkung der Bezeichnung als Kulturobjekt (und die Bezeichnung als Teil der Landschaftsschutzzone) noch auf Art. 16 (bzw. Art. 13) des EG zum RPG vom 28. April 1985 verwiesen wird, ergibt sich aus Art. 125 Abs. 1 des neuen BauG, dass diese Gesetzesbestimmungen nun zwar formell aufgehoben sind. Es ist indessen zu Recht unbestritten, dass an Stelle dieser altrechtlichen Schutzbestimmungen nun die nach Wortlaut und Inhalt im Wesentlichen identischen Schutzbestimmungen in Art. 86 Abs. 2, 3 und 5 (für Kulturobjekte) sowie in Art. 82 BauG (für Bauten in den Landschaftsschutzzonen) auf das strittige Bauvorhaben anwendbar sind, und zwar in Ver- bindung mit dem unverändert in Kraft gebliebenen kantonalen Schutzzonenplan (von 1991). Da der umstrittene Eternitschindel- schirm auch offenkundig erst nach dem Inkrafttreten des neuen BauG ohne rechtskräftige Baubewilligung angebracht wurde, kann im Folgenden wie schon seitens der Vorinstanz ausschliesslich auf die neurechtlichen Schutz- und Gestaltungsbestimmungen in den Art. 82, 86 und 112 BauG abgestellt werden. 3. Für alle Bauten und Anlagen gilt nach kantonalem Recht generell, dass diese sich so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen haben, dass eine gute Gesamtwirkung ent- steht und dass diese das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 112 Abs. 1 BauG). Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden überdies der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen, und die Umgebung ist möglichst unverändert zu belassen (Art. 112 Abs. 2 BauG). Weil das Vorhaben ein Gebäude ausserhalb der Bauzone betrifft, muss die umstrittene Renovation der Südfassade diesen erhöhten Anforderungen insbesondere auch be- züglich der Materialwahl genügen. Dies umso mehr als vorliegend eine herkömmliche Holzschindelfassade am Südtrakt ersetzt werden soll (bzw. ersetzt wurde), welche sowohl gegen Westen als auch gegen Osten hin je direkt an Holzfassaden herkömmlicher Bauart anschliesst (Westfassade: herkömmliche Holztäferung; Ostfassade: 69 69 B. Gerichtsentscheide 2278 herkömmlicher Holzschindelschirm). Dazu kommt, dass der um- strittene Eternitschindelschirm an einer Baute in der kantonalen Landschaftsschutzzone gemäss Schutzzonenplan von 1991 anstelle eines herkömmlichen Holzschindelschirms angebracht werden soll (bzw. wurde). Das umstrittene Vorhaben hat deshalb in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu- sätzlich den erhöhten Anforderungen in Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG zu genügen: Nach Art. 82 Abs. 3 BauG haben Neubauten, Umbauten und Renovationen sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen. Nach der zur altrechtlichen, jedoch gleichlautenden Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 und 3 EG zum RPG ergangenen und daher weiterhin massgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgericht, haben selbst Neubauten und erst recht Umbauten und Renovationen sich zwingend am herkömmlichen Baustil zu orientieren, und die An- passung daran kann nicht von einer Interessenabwägung abhängig gemacht werden. Nachdem der Gesetzgeber in Art. 82 Abs. 3 BauG unverändert am gleichen Wortlaut festgehalten hat, ist für das vorliegende Vorhaben daraus zu schliessen, dass mangels eines Abwägungsvorbehaltes eine Anpassung namentlich der Fassaden- verkleidungen an die herkömmliche Bauart nach wie vor zwingend verlangt ist. An traditionellen Bauten und selbst an Neubauten, welche in der kantonalen Landschaftsschutzzone realisiert werden, sind daher unverändert stilgerechte Bauteile verlangt und können stil- fremde Materialien untersagt werden (VGer in: AR GVP 9/1997, Nr. 2160). Für die umstrittene Materialwahl (Eternit- anstelle eines herkömmlichen Holzschindelschirms) sind es vorab diese für alle Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und in der Landschaftsschutzzone geltenden Anforderungen (Art. 112 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 3 BauG), welchen das Bauvorhaben zu genügen hat. Dass es sich bei der betroffenen Baute überdies auch um ein geschütztes Kulturobjekt gemäss dem Schutzzonenplan von 1991 handelt (vgl. AR GVP 18/2006, Nr. 1437), ist zu beachten, aber demnach nicht allein entscheidend. Die umstrittene Materialwahl hat auch bei diesem Kulturobjekt kumulativ dem an sich schon strengen Massstab in Art. 112 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 3 BauG zu genügen. Deshalb kann es im Folgenden nicht allein auf die bei der Vorinstanz umstrittene Auslegung des für dieses Kulturobjekt auch geltenden, auf 70 70 B. Gerichtsentscheide 2278 Substanzerhaltung abzielenden Art. 86 BauG ankommen. Ferner ist zu beachten, dass ein herkömmlicher Holzschindelschirm naturge- mäss eine beschränkte Lebensdauer aufweist und deshalb im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch an Kulturobjekten periodisch zu ersetzen ist (Art. 86 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 BauG), ohne dass dadurch deren Schutzwürdigkeit in Frage gestellt wäre. Es ist deshalb verfehlt, wenn die Beschwerdeführer aus der (eigen- mächtigen) Entfernung des bis 2006 an der Südfassade vor- handenen Holzschindelschirms schliessen, dass damit schutzwürdige Substanz verloren gegangen und das Kulturobjekt deshalb nicht länger schutzwürdig sei. Dass das Gasthaus R. weiterhin als Kulturobjekt Nr. 1.9 unter Schutz steht, hat zur Folge, dass dieses Kulturobjekt einerseits in seiner baulichen Substanz, aber auch in seinem Charakter zu erhalten ist (Art. 86 Abs. 3 BauG). Als Grundeigentümer dieses Kulturobjektes sind die Beschwerdeführer demnach verpflichtet, es diesem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Für einen verwitterten Holzschindelschirm kann dies nur bedeuten, dass ein solcher schon im Rahmen dieser Unterhaltspflicht periodisch durch einen neuen Holzschindelschirm zu ersetzen ist, denn in aller Regel kann der Charakter des Kulturobjektes nur so erhalten werden. Nach Art. 86 Abs. 5 BauG sind Bauten und Anlagen in der Umgebung so zu gestalten, dass sie das geschützte Kulturobjekt nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem Schutzziel nicht widersprechen. Werden solche Schutz- objekte (wie hier beispielsweise der Saaltrakt) zerstört oder beeinträchtigt, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zu- standes angeordnet werden (Art. 87 Abs. 2 BauG). 3.1 Die umstrittene Südfassade des in der Landschaftsschutz- zone gelegenen Gasthauses R. war bis 2006 noch mit einem herkömmlichen Holzschindelschirm verkleidet, wie dies bei einer Nebenfassade eines herkömmlichen Appenzeller Hauses und auch im Falle eines herkömmlichen Gasthauses typisch und weit verbreitet ist. Auch seine Ostfassade weist angrenzend an die umstrittene Südfassade nach wie vor einen herkömmlichen Holzschindelschirm auf, genauso wie strassenseitig die Westfassade nach wie vor ein stilgerecht gestemmtes Holztäfer aufweist, wie dies für die Haupt- fassade eines herkömmlichen Appenzeller Hauses typisch ist. Den bemalten Holzschindelschirm an der Südfassade haben die Be- 71 71 B. Gerichtsentscheide 2278 schwerdeführer im Jahr 2006 noch während des damals hängigen Rekursverfahrens und damit formell rechtswidrig entfernt. 3.2 Da nebst Neubauten auch Umbauten und Renovationen sich in der Landschaftsschutzzone der herkömmlichen Bauart insbeson- dere in Bezug auf die Verkleidung, Gliederung und Verkleidung der Fassaden anzupassen haben, ist das Anbringen eines Eternit- anstelle eines herkömmlichen Holzschindelschirms vorab schon mit Art. 82 Abs. 3 BauG nicht zu vereinbaren. Eternit ist beim Appenzellerhaus offenkundig kein herkömmliches Material zur Fassadenverkleidung. Es wird zwar an Nebenfassaden ausserhalb der Bauzonen seit längerem da und dort als pflegeleichter Holz- schindelersatz bewilligt, jedoch jeweils nur an der wetterseitigen Nebenfassade (vgl. AR GVP 19/2007, Nr. 1449; Planungsamt Appenzell A.Rh, Baugestaltung ausserhalb der Bauzone, St. Gallen 2001, S. 22). In der Landschaftsschutzzone verlangt Art. 82 Abs. 3 BauG unmissverständlich, dass sich insbesondere auch Renova- tionen in Bezug auf die Verkleidung der Fassaden der herkömmlichen Bauart anzupassen haben. Selbst Eternitschindeln entsprechen dieser Anforderung nicht, da sie im Nahbereich erkennbar anders als der entfernte, vorliegend bemalte herkömmliche Holzschindelschirm in Erscheinung treten. Weil die Südfassade vorliegend auch je an die noch herkömmlich mit Holz verkleideten Fassaden im Westen und Osten angrenzt, entsteht durch den Eternitschirm eine den Charakter des Gasthaus- und Wohntraktes deutlich beeinträchtigende Lücke in der Fassadenmaterialisierung. Dazu kommt, dass der an der Süd- fassade eigenmächtig entfernte Holzschindelschirm noch bis 2006 je von einem herkömmlichen Eck-Pilaster eingerahmt war; beides prägende Fassadenelemente, welche durch die durchgehende Ver- kleidung mit Eternit nun verloren gingen. Die durchgehend mit Eternit verkleidete Südfassade kann somit weder von ihrer Gliederung noch ihrem Material her für sich beanspruchen, sie trete der herkömmlichen Bauart (Holzschindelschirm mit Eck-Pilastern) angepasst in Erschei- nung. Wenn die Vorinstanzen und mit ihr die kantonale Denkmal- pflege für die Südfassade unverändert auf einer Verkleidung mit herkömmlichen Holzschindeln bestehen, so besteht dafür allein schon in Art. 82 Abs. 3 BauG eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grund- lage. Dazu kommt, dass der Ersatz des herkömmlichen Holzschindel- schirms mit je einem Eck-Pilaster durch den Eternitschindelschirm auch offenkundig nicht geeignet ist, den Charakter dieser Südfassade 72 72 B. Gerichtsentscheide 2278 als prägender und gut einsehbarer Teil des geschützten Kulturob- jektes zu wahren (Art. 86 Abs. 3 BauG). Da die Erhaltung des Charakters als Kulturobjekt und die erforderliche Anpassung an die herkömmliche Bauart nach den einschlägigen Bestimmungen in Art. 82 Abs. 3 und Art. 86 Abs. 3 BauG nicht unter einem Ab- wägungsvorbehalt stehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der ohne Baubewilligung angebrachten Eternitverkleidung die nachträgliche Baubewilligung verweigert hat. 3.3 […] 3.4 […] Daran ändert schliesslich auch nichts, dass an der Südfassade die Fensteranordnung im Laufe der Zeit einige Ände- rungen erfahren hat. Dass eine ursprünglich vorhandene Symmetrie der Südfassade weggefallen und dadurch die Schutzwürdigkeit des Südtraktes nicht mehr gegeben sei, trifft nicht zu. Die Beschwer- deführer verkennen, dass im Unterschied zur symmetrischen Strenge klassizistischer Bauten (z.B. im Ortsbild von Heiden) beim her- kömmlichen Appenzeller Haus namentlich an den Nebenfassaden bei der Anordnung der Fenster die Symmetrie nie massgebend war, sondern dessen "hoher Reiz […] gerade in der ungezwungenen, nur der inneren Zweckmässigkeit entsprungenen Ungleichmässigkeit" liegt (Salomon Schlatter, Das Appenzeller Haus und seine Schön- heiten, 3. A., 1944, S. 28). […] 3.5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz der ohne Baubewilligung angebrachten Eternitfassade zu Recht die nachträgliche Bewilligung verweigert hat. Der damit einhergehende Materialwechsel und die Aufgabe auch der herkömmlichen Fassaden- gliederung (mit Eck-Pilastern) ist mit den für dieses Kulturobjekt in der Landschaftsschutzzone geltenden Schutz- und Gestaltungsbestim- mungen nicht zu vereinbaren. Zu prüfen bleibt indessen, ob das als Auflage verfügte Entfernen der Eternitschindeln und Wiederanbringen eines herkömmlichen Holzschindelschirms von den Beschwerdefüh- rern zu Recht als unverhältnismässig und mit dem Gutglaubensschutz nicht vereinbar gerügt wird. 4. Die Beschwerdeführer anerkennen, dass sie den Eternitschirm im Juni 2006 angebracht haben, obschon das Planungsamt das An- bringen eines Holzschindelschirms (anstelle des im Baugesuch be- antragten Eternitschindelschirms) verfügt hatte und der dagegen er- hobene Rekurs in diesem Zeitpunkt noch hängig war; insofern 73 73 B. Gerichtsentscheide 2278 anerkennen sie ausdrücklich, dass sie dadurch bösgläubig gehandelt haben. […] 4.1 Ist eine Baute oder ein Bauteil materiell rechtswidrig, hat ein Abbruch nur zu erfolgen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Abbruch als Grundrechtseingriff nur stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge- setzten Mitteln steht (BGE 128 I E. 33/cc). Ist die Abweichung vom Gesetz jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl unverhält- nismässig (Urteil BGer 1P.708/2006 vom 13.04.2007, E. 5.1, auch zum Folgenden). Dabei kann sich grundsätzlich auch der Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Ge- wicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 111 Ib 213). 4.2 Dass den Beschwerdeführern im Jahr 2003 am Saaltrakt zwei Eternitfassaden bewilligt wurden, vermag an ihrer zugestandenen Bösgläubigkeit, die sich aus ihrem Handeln entgegen der Auflage im angefochtenen Bauentscheid des Planungsamtes ergibt, nichts zu än- dern. Denn auch der Bauentscheid betreffend den Saaltrakt erging im Jahre 2003 vom Planungsamt, so dass die Beschwerdeführer daraus von vornherein nicht ableiten konnten, wie die bislang in keines der beiden Verfahren involvierte Rekursinstanz entscheiden wird; weil die Rekursinstanz dem Planungsamt übergeordnet ist und mit voller Kognition entscheidet, konnten die Beschwerdeführer aus dem früheren Bauentscheid des Planungsamtes auch nicht auf eine präjudizielle, die Rekursinstanz bindende Wirkung schliessen. Die Berufung auf die Vorgeschichte und damit auf den Vertrauens- grundsatz geht fehl. Letzteres auch deshalb, weil jedenfalls die Beschwerdeführerin als Architektin um diese Zuständigkeits- und Rechtsmittelordnung wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksam- 74 74 B. Gerichtsentscheide 2278 keit hätte wissen müssen. Dieses Wissenmüssen muss sich nach der oben zuletzt zitierten Rechtsprechung der Beschwerdeführer als Mit- eigentümer ohne weiteres anrechnen lassen. Unter diesen Um- ständen kann das eigenmächtige Vorgehen der Beschwerdeführer auch nicht als "bloss formalrechtlich bösgläubig" bezeichnet werden. Daher ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Entfernen der Eternitschindeln, erneutes Anbringen eines Holzschindelschirms) erhöhtes Gewicht beigemessen hat. 4.3 Dass dem Verzicht auf die Entfernung der Eternitschindeln keine präjudizielle Bedeutung zukommen soll, ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Bei der Südfassade handelt es sich in der Tat nicht einfach um eine unscheinbare Nebenfassade, sondern diese ist Teil einer herkömmlichen Baute in der Landschaftsschutzzone und eines geschützten Kulturobjektes. Der Augenschein hat bestätigt, dass die Südfassade angesichts ihrer Grösse und guten Einsehbarkeit gegen den Gartensitzplatz und auch gegen die Schwägalpstrasse hin geradezu repräsentativ in Erscheinung tritt. Erst die Entfernung der Eternitschindeln und die Wiederherstellung als Holzschindelschirm wird sicherstellen, dass der südliche Gast- und Wohnhaustrakt wieder geschlossen als herkömmliche, mit Holz verkleidete Baute appen- zellischer Bauart in Erscheinung treten kann. Weil für solche Bauten namentlich für die Verkleidung der Fassaden eine Anpassung an die herkömmliche Bauart verlangt ist (Art. 82 Abs. 3 BauG) und beim Appenzeller Haus für solche Verkleidungen traditionell Holz Verwendung findet, trifft nicht zu, dass mit dem modernen Baustoff Eternit nur geringfügig von der gesetzlich erlaubten Bauart abgewichen wird. Denn die planen und formgleichen Eternitschindeln lassen eine Baute im Nahbereich deutlich anders als mit einem herkömmlichen Holzschindelschirm in Erscheinung treten. Dass die kantonale Bewilligungspraxis ausserhalb der Bauzonen an Neben- fassaden auf der jeweiligen Wetterseite kleinformatige Eternit- schindeln zulässt (Planungsamt, Baugestaltung ausserhalb Bauzone, 2001, S. 22; AR GVP 19/2007, Nr. 1449) trifft zu, denn Art. 112 Abs. 2 BauG lässt für untergeordnete Bauteile Ausnahmen zu. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Verkleidung von Fassaden an Bauten in der Landschaftsschutzzone und an Kulturobjekten nach Art. 82 Abs. 2 und 86 BauG erhöhte Anforderungen gelten, so dass an der umstrittenen Südfassade auch als Nebenfassade nicht von einem 75 75 B. Gerichtsentscheide 2278 geringfügigen Abweichen von der gesetzlichen Ordnung gesprochen werden kann, wenn anstelle einer gesetzeskonform wieder mit Holz- schindeln verkleideten Fassade dort auf die Entfernung der Eternit- verkleidung verzichtet würde. 4.4 Dass es sich anders als bei den Fassaden des wieder- aufgebauten Saaltraktes bei der umstrittenen Südfassade um eine der Sonne und dem zumeist trockenen Föhn zugewandte Nebenfassade handelt, rechtfertigt unter präjudiziellen Gesichtspunkten erst recht, dass dort auf dem Anbringen einer herkömmlichen Holzverkleidung bestanden wird. Die Gebote der Rechtsgleichheit und der Rechts- sicherheit verlangen, dass auch hier wie anderswo bei der Sanierung eines Kulturobjektes oder einer Baute in der Landschaftsschutzzone nicht nur bei der getäferten Hauptfassade, sondern auch bei den gegen Süden und Osten orientierten Nebenfassaden auf einer herkömmlichen Holzverkleidung bestanden wird. Dagegen müsste eine Eternitverkleidung wohl bestenfalls an einer dem Wetter besonders ausgesetzten Westfassade toleriert werden, wie dies am wieder aufgebauten Saaltrakt bereits früher im Rahmen einer Ausnahmebewilligung geschehen ist. Dass den Beschwerdeführern durch das Entfernen der Eternit- schindeln erhebliche Kosten entstehen, trifft zu, aber die Wieder- herstellung mit Holzschindeln wird vorab deshalb als verhältnismässig beurteilt, weil die Beschwerdeführer diesen Schaden durch das zumutbare Abwarten des Rekursentscheides ohne weiteres hätten vermeiden können. Angesichts auch der Bösgläubigkeit der Be- schwerdeführer kommt das Gericht wie schon die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetz- mässigen Zustandes zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung ein erhöhtes und die Kosten überwiegendes Gewicht beigemessen werden muss. Ein Verzicht auf die Entfernung der Eternitverkleidung und auf das Wiederanbringen eines Holz- schindelschirms hätte nämlich die präjudizielle Folge, dass künftig auch anderswo an geschützten Kulturobjekten und an den zahl- reichen Bauten in den Landschaftsschutzzonen die Verwendung von Holz als herkömmliches Material zur Fassadenverkleidung kaum noch durchgesetzt werden könnte, wenn dieses, wie vorliegend, eigen- mächtig durch Eternit ersetzt würde. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die heute noch weit verbreiteten Holzschindelschirme naturgemäss periodisch ersetzt werden müssen, weshalb die reelle 76 76 B. Gerichtsentscheide 2278 Gefahr besteht, dass an solchen Objekten Eternit als langlebigeres oder günstigeres Fassadenmaterial die herkömmlichen Holzver- kleidungen rasch und in den Landschaftsschutzzonen auch weit- räumig verdrängen könnte. Diese präjudizielle Wirkung und nicht pönale Überlegungen führen das Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Entfernung der Eternitschindeln und am Ersatz wiederum durch einen Holzschindelschirm insgesamt die gegenläufigen, vorab finanziell beachtlichen Interessen der Be- schwerdeführer überwiegt […]. Die Beschwerde erweist sich durch- wegs als unbegründet und ist abzuweisen. VGer, 27.06.2007 Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_231/2008, Urteil vom 11. Dezem- ber 2008). 77 77