Da nach den Ausführungen am Augenschein offenbar weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen Fragen an die vom Verhöramt bestellten Experten gelangen konnten bzw. gelangt sind, sei im Hinblick auf eine korrekte Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Folgendes hingewiesen: Die Vorinstanz wird nach dem Gesagten für den Belastungstest und die weiteren Fragen einen Experten beiziehen und diesen mit einem Fragenkatalog oder dergleichen instruieren müssen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumen müssen, sich zur Person des zu beauftragenden Experten vorgängig zu äussern.