es bleibt ihr nicht erspart, das offenbar als unzeitgemäss empfundene "Alles oder Nichts-Prinzip" zu vollziehen, solange der kantonale Gesetzgeber nicht ein anderes Entschädigungsmodell und eine darauf bezogene Prämienerhebung vorsieht (die Praxis anderer Gebäudeversicherer kann nur bei gleicher oder ähnlicher gesetzlicher Grundlage analog angewendet werden). Je nach Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen ist die Assekuranz als juristische Person des öffentlichen Rechts gehalten, die vom kantonalen Gesetzgeber dafür je unterschiedlich vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen, indem sie entsprechend verfügt und ihr Ermessen nur dort (pflichtgemäss) betätigt,