gung zu gewähren sei, besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ist eine solche Entschädigungspraxis mit Art. 9 AssG zu vereinbaren. Die Vorinstanz kommt nicht umhin, für die gesamte Halle abzuklären, ob und inwiefern ein versicherter Elementarschaden im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt oder nicht; es bleibt ihr nicht erspart, das offenbar als unzeitgemäss empfundene "Alles oder Nichts-Prinzip" zu vollziehen, solange der kantonale Gesetzgeber nicht ein anderes Entschädigungsmodell und eine darauf bezogene Prämienerhebung vorsieht (die Praxis anderer Gebäudeversicherer kann nur bei gleicher oder ähnlicher gesetzlicher Grundlage analog angewendet werden).