32 AssG oder allenfalls gestützt auf das Bereicherungsverbot zulässig sein (Art. 26 AssG). Für die Zusprache einer gekürzten Entschädigung mit der Begründung (der Vorinstanz), eigentlich liege kein versicherter Elementarschaden, sondern ein konstruktiver Mangel vor, weshalb nun aus Kulanzgründen wenigstens eine gekürzte Entschädi- 65 65 B. Gerichtsentscheide 2277