Soweit in bestimmtem Umfang ein versicherter Elementarschaden zu bejahen sein wird, wird die Vorinstanz mit Blick auf die ganze Halle neu über deren Qualifizierung als Teil- oder Totalschaden zu befinden haben. Entsprechend wird sie anschliessend über die zu vergütende Entschädigung und auch die Modalitäten ihrer Auszahlung hoheitlich befinden müssen (vorbehalten bleibt die Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 AssV). Eine Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung wird nur im Rahmen von Art. 32 AssG oder allenfalls gestützt auf das Bereicherungsverbot zulässig sein (Art.